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§ 9 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen - Amtsdruckschriften

Drucksachen
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§ 9 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen · Amtsdruckschriften

1. Amtsdruckschriften können gegen Bezahlung bei der Staatskanzlei (kantonale Drucksachen- und Materialzentrale) bezogen werden.

2. An die Dienststellen der kantonalen Verwaltung werden die Amtsdruckschriften gemäss gemeldetem und festgestelltem Bedürfnis unentgeltlich abgegeben.

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