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§ 8 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen - Bestellung gedruckte Fassung

Amtsblatt
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§ 8 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen · Bestellung gedruckte Fassung

1. Personen, die keinen Zugang zum Internet haben, können auf Wunsch bei der Staatskanzlei einen Ausdruck des Amtsblattes zum Selbstkostenpreis beziehen. Der Versand erfolgt jeweils am Freitag.

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