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§ 5 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen - Datensicherheit

Amtsblatt
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§ 5 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen · Datensicherheit

1. Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 VSHAB versehen.

2. Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldungen, die ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem sicheren Ort auf.

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