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§ 3 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen - Meldestellen

Amtsblatt
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§ 3 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen · Meldestellen

1. Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen), sind die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

2. Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.

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