170.502
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen - Meldestellen
Amtsblatt
§ 3 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen · Meldestellen
1. Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen), sind die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2. Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.