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§ 1 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen - Grundsatz

Amtsblatt
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§ 1 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen · Grundsatz

1. Im Amtsblatt des Kantons Schaffhausen werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.

2. Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen →

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