170.501
CH-SH
§ 2 Verordnung betreffend die Einsichtnahme in die Sammlungen des Bundesrechts
§ 2 Verordnung betreffend die Einsichtnahme in die Sammlungen des Bundesrechts
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.