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170.501 CH-SH

§ 1 Verordnung betreffend die Einsichtnahme in die Sammlungen des Bundesrechts

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§ 1 Verordnung betreffend die Einsichtnahme in die Sammlungen des Bundesrechts

1. Als Einsichtnahmestellen werden bezeichnet

a) das Staatsarchiv für die Einsichtnahme in die Amtliche und in die Systematische Sammlung des Bundesrechts

b) die Staatskanzlei für die Einsichtnahme in die Texte ausserordentlich bekanntgemachter Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht sind

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