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Art. 9 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Rückgriff

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat
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Art. 9 Haftungsgesetz · Rückgriff

1. Hat der Staat einem Geschädigten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, so nimmt er ganz oder teilweise Rückgriff auf den Arbeitnehmer, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

2. Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen; bei Vorsatz haften sie solidarisch.

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