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Art. 8 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Haftung für direkte Schädigung des Staates

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat
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Art. 8 Haftungsgesetz · Haftung für direkte Schädigung des Staates

1. Der Arbeitnehmer haftet dem Staat für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zufügt.

2. Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

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