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Art. 7 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Haftung mehrerer Gemeinwesen

Haftung für Schädigung Dritter
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Art. 7 Haftungsgesetz · Haftung mehrerer Gemeinwesen

1. Für Schaden, der jemandem durch die Tätigkeit eines von mehreren Gemeinwesen besoldeten Arbeitnehmers entstanden ist, haftet jenes Gemeinwesens, das ihn gewählt oder ernannt hat. Erfolgte die Wahl durch Vertreter mehrerer Gemeinwesen, so haften diese solidarisch.

2. Rückgriffsansprüche gegen ein anderes Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

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