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Art. 6 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit

Haftung für Schädigung Dritter
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Art. 6 Haftungsgesetz · Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit

1. Für Schaden, der jemandem durch rechtmässige Tätigkeit eines Arbeitnehmers entsteht, haftet der Staat nur, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

2. Wenn aber jemandem durch polizeiliche Massnahmen, die insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienen, Schaden entsteht, kann der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.

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