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Art. 5a Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

Haftung für Schädigung Dritter
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Art. 5a Haftungsgesetz · Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

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