170.300
CH-SH
Art. 5 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Widerrechtliche Schädigung: Genugtuung
Haftung für Schädigung Dritter
Art. 5 Haftungsgesetz · Widerrechtliche Schädigung: Genugtuung
1. Bei Tötung oder Körperverletzung kann unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden.
2. ...