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Art. 5 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Widerrechtliche Schädigung: Genugtuung

Haftung für Schädigung Dritter
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Art. 5 Haftungsgesetz · Widerrechtliche Schädigung: Genugtuung

1. Bei Tötung oder Körperverletzung kann unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden.

2. ...

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