170.300
CH-SH
Art. 4 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Widerrechtliche Schädigung: Herabsetzungsgründe
Haftung für Schädigung Dritter
Art. 4 Haftungsgesetz · Widerrechtliche Schädigung: Herabsetzungsgründe
1. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so entfällt die Ersatzpflicht teilweise oder ganz.