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Art. 4 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Widerrechtliche Schädigung: Herabsetzungsgründe

Haftung für Schädigung Dritter
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Art. 4 Haftungsgesetz · Widerrechtliche Schädigung: Herabsetzungsgründe

1. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so entfällt die Ersatzpflicht teilweise oder ganz.

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