170.300
CH-SH
Art. 3 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Widerrechtliche Schädigung: Haftung
Haftung für Schädigung Dritter
Art. 3 Haftungsgesetz · Widerrechtliche Schädigung: Haftung
1. Der Staat haftet für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu.
2. Bei Änderung eines Entscheides im Rechtsmittel- oder Aufsichtsverfahren haftet der Staat nur, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
3. Für Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.