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Art. 3 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Widerrechtliche Schädigung: Haftung

Haftung für Schädigung Dritter
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Art. 3 Haftungsgesetz · Widerrechtliche Schädigung: Haftung

1. Der Staat haftet für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu.

2. Bei Änderung eines Entscheides im Rechtsmittel- oder Aufsichtsverfahren haftet der Staat nur, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

3. Für Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.

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