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Art. 2a Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Private

Geltungsbereich
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Art. 2a Haftungsgesetz · Private

1. Dieses Gesetz findet auf Private keine Anwendung.

2. Wenn Privaten öffentlich-rechtliche Aufgaben in selbständiger Erwerbstätigkeit übertragen wurden, haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär, soweit jene

a) die für den verursachten Schaden geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen

b) mangels Verschulden zur Schadenleistung nicht verpflichtet werden können

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