170.300
CH-SH
Art. 25 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 25 Haftungsgesetz · Übergangsbestimmungen
1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.