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Art. 25 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 25 Haftungsgesetz · Übergangsbestimmungen

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

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