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Art. 24 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 24 Haftungsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben

a) Art. 141 bis Art. 143 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juli 1911

b) die Verordnung über die von Beamten und Angestellten der Gemeinden gegenüber der Gemeinde und dem Staat zu leistenden Amtskautionen vom 29. April 1885

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