170.300
CH-SH
Art. 22 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Obligationenrecht
Ergänzendes Recht
Art. 22 Haftungsgesetz · Obligationenrecht
1. Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regeln aufstellt, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend anwendbar.