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Art. 22 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Obligationenrecht

Ergänzendes Recht
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Art. 22 Haftungsgesetz · Obligationenrecht

1. Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regeln aufstellt, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend anwendbar.

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