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Art. 21 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verwirkung: Verjährung

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 21 Haftungsgesetz · Verwirkung: Verjährung

1. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.

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