170.300
CH-SH
Art. 21 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verwirkung: Verjährung
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 21 Haftungsgesetz · Verwirkung: Verjährung
1. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.