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Art. 20 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verwirkung: Ruhen der Fristen

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 20 Haftungsgesetz · Verwirkung: Ruhen der Fristen

1. Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird.

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