170.300
CH-SH
Art. 20 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verwirkung: Ruhen der Fristen
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 20 Haftungsgesetz · Verwirkung: Ruhen der Fristen
1. Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird.