170.300
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 2 Haftungsgesetz · Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung des Staates und der Arbeitnehmer durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist.