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Art. 2 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen

Geltungsbereich
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Art. 2 Haftungsgesetz · Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung des Staates und der Arbeitnehmer durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist.

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