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Art. 19 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen des Staates gegen Arbeitnehmer

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 19 Haftungsgesetz · Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen des Staates gegen Arbeitnehmer

1. Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriff nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht verfügt beziehungsweise beim Bundesgericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung des Arbeitnehmers.

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