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Art. 18 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 18 Haftungsgesetz · Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat

1. Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens, auf alle Fälle aber nach zehn Jahren vom schädigenden Ereignis an gerechnet, bei der zuständigen Behörde einreicht.

2. Wird der Anspruch von der zuständigen Behörde bestritten, so hat der Geschädigte innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, bei Folge der Verwirkung Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

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