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Art. 16 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Verfahren: Vorverfahren bei Ansprüchen gegen den Staat

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 16 Haftungsgesetz · Verfahren: Vorverfahren bei Ansprüchen gegen den Staat

1. Ansprüche gegen den Staat sind zunächst in einem Vorverfahren geltend zu machen.

2. Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen

a) dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Staat

b) dem Gemeinderat bei Ansprüchen gegen die Gemeinde

c) dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit

3. Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, weist sie den Geschädigten auf Art. 17 und 18 Abs. 2 hin und gibt ihm bekannt, wer den Arbeitnehmer gewählt oder ernannt hat.

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