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Art. 13 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Zuständigkeit: Ansprüche gegen den Staat

Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 13 Haftungsgesetz · Zuständigkeit: Ansprüche gegen den Staat

1. Die kantonalen Zivilgerichte entscheiden über Ansprüche gegenüber dem Staat. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind dabei sinngemäss anwendbar.

2. Das Bundesgericht beurteilt Ansprüche Dritter gegenüber dem Staat, die mit widerrechtlichem Verhalten des Obergerichtes begründet werden.

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