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Art. 10 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) - Benachrichtigung und Nebenintervention

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat
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Art. 10 Haftungsgesetz · Benachrichtigung und Nebenintervention

1. Der Staat hat den Arbeitnehmer, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergerichtlich Schadenersatz verlangt und sobald eine Klage anhängig gemacht worden ist.

2. Dem Arbeitnehmer steht im Prozess des Geschädigten gegen den Staat das Recht der Nebenintervention zu.

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