Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.200 CH-SH

Art. 9 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Verfahrenserledigung

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Verfahrenserledigung

1. Die Ombudsperson informiert die Beteiligten über das Ergebnis der Prüfung und über die Verfahrenserledigung.

2. Die Ombudsperson kann

a) den Gesuchstellenden für ihr weiteres Verhalten Rat erteilen

b) eine schriftliche Empfehlung zuhanden der beteiligten und weiterer Behörden sowie der vorgesetzten Stelle und der Aufsichtsbehörden abgeben

c) im Falle von erheblichem öffentlichem Interesse ihre Empfehlungen, ihre Vorschläge für die künftige Praxis oder für die Rechtsetzung nach ihrem Ermessen weiteren Behörden und der Öffentlichkeit bekannt geben

3. Sie hat kein Weisungsrecht gegenüber den betroffenen Behörden und Institutionen.

4. Die Behörden und Institutionen informieren die Ombudsstelle über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.

5. Gegen Handlungen der Ombudsstelle sowie betreffend der Verfahrensführung und -erledigung stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung.

← Art. 8 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Zweck Art. 10 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →