170.200
CH-SH
Art. 8 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Zeugnisverweigerungsrecht und Melderecht
Verfahren
Art. 8 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Zeugnisverweigerungsrecht und Melderecht
1. Die Ombudsperson, ihre Mitarbeitenden sowie von ihr beigezogene Sachverständige und Dritte verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Wahrnehmungen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten oder in strafrechtlichen Verfahren die Justizkommission des Kantonsrates sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.