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Art. 7 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Mitwirkungspflichten und Amtsgeheimnis

Verfahren
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Art. 7 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Mitwirkungspflichten und Amtsgeheimnis

1. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts und bei Vermittlungsversuchen der Ombudsperson verpflichtet.

2. Die Behörden sind der Ombudsstelle gegenüber vom Amtsgeheimnis entbunden und zur Vorlage von Akten und zur Auskunft verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Bestimmungen des Bundesrechts.

3. Die Ombudsperson, ihre Mitarbeitenden sowie von ihr beigezogene Sachverständige und Dritte unterliegen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Auskunft erteilenden Behörden. Sie haben über ihre Wahrnehmungen, die sie in einem konkreten Einzelfall gemacht haben, gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.

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