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170.200 CH-SH

Art. 6 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Prüfungsinstrumente

Verfahren
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Art. 6 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Prüfungsinstrumente

1. Zur Abklärung des Sachverhalts hat die Ombudsperson insbesondere die folgenden Rechte

a) Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften

b) uneingeschränkte, fallbezogene Einsicht in Akten und deren Herausgabe unter Vorbehalt einschränkender Bestimmungen des Bundes

c) Durchführung von Augenscheinen an Ort und Stelle

d) Durchführung von Aussprachen unter den Beteiligten

e) Im Einverständnis mit den Beteiligten Beauftragung von Sachverständigen mit der professionellen Konfliktvermittlung

f) Beizug von Sachverständigen zur Klärung der Verhältnisse

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