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Art. 5 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Prüfungsumfang, Vermittlung

Verfahren
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Art. 5 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Prüfungsumfang, Vermittlung

1. Die Ombudsperson prüft und entscheidet, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will.

2. Nimmt sie ein Anliegen zur weiteren Abklärung entgegen, gibt sie der betroffenen Behörde oder Institution Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Sie prüft die Möglichkeiten der Vermittlung und wirkt darauf hin, Konfliktsituationen zu entschärfen und einvernehmliche Lösungen zu treffen. Dabei prüft sie das beanstandete Verhalten der Behörden auf Recht- und Zweckmässigkeit sowie Angemessenheit.

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