170.200
CH-SH
Art. 4 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Einleitung
Verfahren
Art. 4 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Einleitung
1. Die Ombudsperson wird auf Gesuch einer natürlichen oder juristischen Person hin oder von sich aus tätig. Sie kann auch auf Anregung einer Behörde hin tätig werden.
2. Das Gesuch kann eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betreffen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und Pflichten nicht.