Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.200 CH-SH

Art. 3 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Wirkungsbereich

Zweck, Aufgaben, Wirkungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Wirkungsbereich

1. Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf

a) die Behörden der kantonalen Verwaltung inklusive der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betriebe sowie unter Vorbehalt von Abs. 2 die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden

b) die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betriebe, wie die Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH), die Schaffhauser Sonderschulen, die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen und das Sozialversicherungsamt Schaffhausen (SVA)

c) die Behörden der kommunalen Verwaltungen inklusive der kommunalen Zweckverbände

2. Der Wirkungsbereich der Ombudsstelle umfasst bei folgenden Behörden einzig Beanstandungen wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und anderen Amtspflichtverletzungen

a) Gerichte und weitere Justizbehörden im Bereich ihrer unabhängigen richterlichen Tätigkeit

b) Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Strafverfolgung

c) alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren

3. Vom Wirkungsbereich der Ombudsstelle ausgeschlossen sind

a) die Schaffhauser Kantonalbank (SHKB)

b) die Pensionskasse Schaffhausen (PKSH)

c) die Spitäler Schaffhausen

d) der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente und die Gemeindeversammlungen

e) die kirchlichen Institutionen

f) alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit

g) Streitigkeiten, für die ein Schlichtungsverfahren besteht

← Art. 2 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Zweck Art. 4 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →