Art. 3 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Wirkungsbereich
Art. 3 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Wirkungsbereich
1. Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf
a) die Behörden der kantonalen Verwaltung inklusive der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betriebe sowie unter Vorbehalt von Abs. 2 die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden
b) die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betriebe, wie die Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH), die Schaffhauser Sonderschulen, die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen und das Sozialversicherungsamt Schaffhausen (SVA)
c) die Behörden der kommunalen Verwaltungen inklusive der kommunalen Zweckverbände
2. Der Wirkungsbereich der Ombudsstelle umfasst bei folgenden Behörden einzig Beanstandungen wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und anderen Amtspflichtverletzungen
a) Gerichte und weitere Justizbehörden im Bereich ihrer unabhängigen richterlichen Tätigkeit
b) Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Strafverfolgung
c) alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren
3. Vom Wirkungsbereich der Ombudsstelle ausgeschlossen sind
a) die Schaffhauser Kantonalbank (SHKB)
b) die Pensionskasse Schaffhausen (PKSH)
c) die Spitäler Schaffhausen
d) der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente und die Gemeindeversammlungen
e) die kirchlichen Institutionen
f) alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit
g) Streitigkeiten, für die ein Schlichtungsverfahren besteht