Art. 2 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Aufgaben
Art. 2 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Aufgaben
1. Die Ombudsstelle hat namentlich folgende Aufgaben
a) Auskunfterteilung an Ratsuchende und Beratung im Umgang mit Behörden und Institutionen
b) Vermittlung bei Konflikten von Privaten (natürlichen und juristischen Personen) mit Behörden und Institutionen
c) Entgegennahme von Anliegen, vorgetragenen Beanstandungen und Missständen von Privaten (natürlichen und juristischen Personen) gegenüber Behörden und Institutionen zur Prüfung
d) Entgegennahme von Meldungen von Angestellten nach Art. 34bis Personalgesetz zur Prüfung
e) Abgabe von Empfehlungen an Behörden und Institutionen, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten oder die Rechtsetzung beziehen können
f) Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung über ihre Tätigkeit