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Art. 18 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Amtsenthebung

Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
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Art. 18 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Amtsenthebung

1. Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.

2. Die Ombudsperson hat den Kantonsrat umgehend über strafrechtliche Verurteilungen zu informieren, die während der Amtsdauer erfolgen und zu einem Eintrag im Strafregister der Ombudsperson führen.

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