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Art. 17 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Mitarbeitende

Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
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Art. 17 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Mitarbeitende

1. Die Ombudsperson stellt ihre Mitarbeitenden im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Budgets selber an.

2. Die Mitarbeitenden arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der Ombudsperson.

3. Gegen die von der Ombudsperson angeordneten personalrechtlichen Massnahmen kann beim Obergericht Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden.

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