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Art. 16 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Finanzielles

Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
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Art. 16 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Finanzielles

1. Der Kanton trägt die Kosten der Ombudsstelle und der von ihr beigezogenen Sachverständigen und Dritten.

2. Die Ombudsstelle erstellt für die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben ein Budget und übermittelt dieses dem Regierungsrat, der es unverändert dem Kantonsrat weiterleitet. Der Regierungsrat kann abweichende Anträge stellen.

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