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Art. 14 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Unabhängigkeit

Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
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Art. 14 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Unabhängigkeit

1. Die Ombudsperson und die Stellvertretung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

2. Die Ombudsstelle ist administrativ dem Büro des Kantonsrats zugeordnet.

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