170.200
CH-SH
Art. 13 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Unvereinbarkeit
Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
Art. 13 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Unvereinbarkeit
1. Die Ombudsperson und die Stellvertretung dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sie in der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Ombudsstelle unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie neben der Anstellung als Ombudsperson oder Stellvertretung keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben und weder in der Verwaltung oder der Justiz im Kanton Schaffhausen angestellt sein oder ein anderes öffentliches Amt im Kanton Schaffhausen bekleiden.