170.200
CH-SH
Art. 12 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Stellvertretung, Ausstand
Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
Art. 12 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Stellvertretung, Ausstand
1. Die Stellvertretung wird insbesondere tätig bei Abwesenheit oder Verhinderung der Ombudsperson oder wenn gegen sie ein Ausstandsgrund vorliegt oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe.
2. Der Ausstand der Ombudspersonen richtet sich nach Art. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.