Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.200 CH-SH

Art. 12 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Stellvertretung, Ausstand

Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Stellvertretung, Ausstand

1. Die Stellvertretung wird insbesondere tätig bei Abwesenheit oder Verhinderung der Ombudsperson oder wenn gegen sie ein Ausstandsgrund vorliegt oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe.

2. Der Ausstand der Ombudspersonen richtet sich nach Art. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

← Art. 11 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Zweck Art. 13 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →