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Art. 11 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung

Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
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Art. 11 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung

1. Der Kantonsrat wählt auf Antrag der Justizkommission die Ombudsperson und eine Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

2. Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar ist. Sie veröffentlichen ihre Interessenbindungen.

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