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Art. 10 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Unentgeltlichkeit

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Art. 10 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Unentgeltlichkeit

1. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Ombudsstelle ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die querulatorische Inanspruchnahme der Ombudsstelle.

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