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170.200 CH-SH

Art. 1 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) - Zweck

Zweck, Aufgaben, Wirkungsbereich
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Art. 1 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) · Zweck

1. Die Ombudsstelle bezweckt

a) das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben auf Kantons- und Gemeindeebene zu stärken und insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten zu vermitteln

b) Unzulänglichkeiten und Missstände in den Verwaltungen zu erkennen und zu beheben, insbesondere auch durch die Ermöglichung von (anonymen) Meldungen von Missständen (Whistleblowing)

c) den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht zu unterstützen

Zweck Art. 2 Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) →

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