170.100
CH-SH
§ 2 Gesetz über die Gewaltentrennung
§ 2 Gesetz über die Gewaltentrennung
1. Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und ausserparlamentarischen Kommissionen müssen mehrheitlich aus Personen bestehen, die weder dem Grossen Rat noch der kantonalen Verwaltung angehören.