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170.100 CH-SH

§ 2 Gesetz über die Gewaltentrennung

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§ 2 Gesetz über die Gewaltentrennung

1. Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und ausserparlamentarischen Kommissionen müssen mehrheitlich aus Personen bestehen, die weder dem Grossen Rat noch der kantonalen Verwaltung angehören.

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