165.111
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
§ 6 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. November 1919 und zur Vollziehungsverordnung zu demselben vom 8. Juli 1919 (Eidgenössisches Proporzverfahren) vom 3. September 1919.