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165.111 CH-SH

§ 5 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

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§ 5 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77-82 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.

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