165.111
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
§ 5 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77-82 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.