165.111
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
§ 4 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
1. Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft; ihr obliegt als kantonalem Wahlbüro insbesondere
a) die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge
b) die Ermittlung und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse sowie die Verteilung der Sitze des Wahlkreises