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165.111 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

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§ 4 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

1. Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft; ihr obliegt als kantonalem Wahlbüro insbesondere

a) die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge

b) die Ermittlung und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse sowie die Verteilung der Sitze des Wahlkreises

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