165.111
CH-SH
§ 3a Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
§ 3a Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
1. Die Wahlvorschläge müssen beim Regierungsrat spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.