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165.111 CH-SH

§ 3a Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

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§ 3a Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

1. Die Wahlvorschläge müssen beim Regierungsrat spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.

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