165.111
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
§ 2 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
1. Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über die Durchführung des Wahlverfahrens.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Bekanntmachungen an die Stimmberechtigten (Vorverfahren) im Amtsblatt und erlässt ergänzende Weisungen für die Durchführung des Wahlverfahrens.